Gabriela Bortel Pflegesachverständige · Nürnberg

Ratgeber · Für Angehörige

Pflegepauschbetrag: bis zu 1.800 € Steuern sparen — ohne Belege

Der Pflegepauschbetrag ist die einfachste Steuerersparnis für pflegende Angehörige: 600 bis 1.800 € pro Jahr mindern das zu versteuernde Einkommen — ohne einen einzigen Beleg. Voraussetzung sind nur ein Pflegegrad ab 2, persönliche Pflege und Unentgeltlichkeit. Trotzdem lassen viele ihn liegen oder stolpern über die Pflegegeld-Falle. Hier alles Wichtige.

Pflegepauschbetrag-Tabelle: die Beträge nach Pflegegrad

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag / Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 / 5 oder Merkzeichen H1.800 €

Rechtsgrundlage ist §33b Abs. 6 EStG; die Staffelung gilt seit der Anhebung zum Steuerjahr 2021. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag — ein Grund mehr, eine mögliche Höherstufung prüfen zu lassen.

Die Voraussetzungen im Detail

  • Pflegegrad mindestens 2 (oder Merkzeichen „H" für hilflos) bei der gepflegten Person.
  • Persönliche Pflege: Sie packen selbst mit an — Körperpflege, Mahlzeiten, Betreuung. Ein unterstützender Pflegedienst ist unschädlich, solange Ihr eigener Anteil nicht ganz untergeordnet ist.
  • Häusliche Umgebung: Pflege in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person (EU/EWR). Bei reiner Heimunterbringung entfällt der Pauschbetrag.
  • Unentgeltlichkeit: Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen — der wichtigste Stolperstein, siehe unten.

Die Pflegegeld-Falle: wann Einnahmen den Pauschbetrag kosten

Reicht die gepflegte Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, kommt es auf den Charakter der Zahlung an: Verwalten Sie das Geld treuhänderisch und setzen es für den Bedarf der gepflegten Person ein (Fahrten, Hilfsmittel, deren Ausgaben), bleibt der Pauschbetrag erhalten. Fließt es dagegen als Vergütung für Ihre Pflege in Ihre eigene Tasche, gilt es als schädliche Einnahme. Ausdrücklich unschädlich ist Pflegegeld, das Eltern für ihr pflegebedürftiges Kind erhalten. Bewahren Sie im Zweifel Belege über die Verwendung auf — und klären Sie Grenzfälle mit einer Steuerberatung.

Kernfakt: Der Pauschbetrag wirkt pro gepflegter Person. Wer beide Elternteile mit je Pflegegrad 3 pflegt, setzt 2 × 1.100 € = 2.200 € jährlich ab. Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege einer Person, wird der Betrag nach Köpfen aufgeteilt.

So tragen Sie ihn in der Steuererklärung ein

  1. Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen (Zeilen zum Pflegepauschbetrag).
  2. Steuer-ID der gepflegten Person angeben — ohne sie akzeptiert das Finanzamt den Pauschbetrag nicht.
  3. Pflegegrad-Nachweis bereithalten (Bescheid der Pflegekasse) für Rückfragen.
  4. Vergangene Jahre prüfen: Für offene Steuerjahre lässt sich der Pauschbetrag nachträglich geltend machen.

Der Hebel dahinter: der richtige Pflegegrad

Zwischen Pflegegrad 2 und 4 liegen steuerlich 1.200 € Unterschied — jedes Jahr. Zusammen mit dem höheren Pflegegeld und den übrigen Leistungen summiert sich eine zu niedrige Einstufung schnell auf mehrere tausend Euro jährlich. Ob die aktuelle Einstufung dem tatsächlichen Hilfebedarf entspricht, zeigt der Pflegegradrechner — oder direkt die sachverständige Prüfung mit Widerspruch und Gegengutachten, wenn der Bescheid zu niedrig ausfiel.

Häufige Fragen zum Pflegepauschbetrag

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Gestaffelt nach Pflegegrad der gepflegten Person: 600 € pro Jahr bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis). Der Betrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen — ohne einen einzigen Beleg.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Wer eine andere Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich und unentgeltlich pflegt — in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person (im EU-/EWR-Raum). Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht nötig; auch die pflegende Nachbarin kann ihn beanspruchen.

Ist das weitergereichte Pflegegeld schädlich für den Pauschbetrag?

Es kommt darauf an: Der Pauschbetrag setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Verwenden Sie das Pflegegeld der gepflegten Person nur treuhänderisch für deren Bedarf, ist das unschädlich. Behalten Sie es als Vergütung für sich, gefährdet das den Anspruch. Eltern, die Pflegegeld für ihr pflegebedürftiges Kind erhalten, sind ausdrücklich nicht betroffen. Im Zweifel gehört diese Frage in die Steuerberatung.

Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?

In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" der Einkommensteuererklärung. Benötigt werden Pflegegrad und Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person. Der Pauschbetrag gilt pro gepflegter Person und Jahr — pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird er unter ihnen aufgeteilt.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten — was ist besser?

Der Pauschbetrag ist belegfrei und ohne zumutbare Eigenbelastung. Alternativ können höhere tatsächliche Pflegekosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung (§33 EStG) geltend gemacht werden — dort zieht das Finanzamt aber die zumutbare Belastung ab. Faustregel: Bei hohen selbst getragenen Kosten rechnen, sonst Pauschbetrag nehmen.

Gilt der Pflegepauschbetrag rückwirkend?

Er kann für jedes noch offene Steuerjahr geltend gemacht werden — auch nachträglich per Einspruch oder in der noch abzugebenden Erklärung. Es zählt das Jahr, in dem die Pflege geleistet wurde; der Pflegegrad muss in diesem Zeitraum bestanden haben.