Die drei Auszeiten im Vergleich
| Auszeit | Dauer | Geld | Betriebsgröße |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung („Pflegeurlaub") | bis 10 Arbeitstage | Pflegeunterstützungsgeld ≈ 90 % netto | jede |
| Pflegezeit (PflegeZG) | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | unbezahlt; zinsloses BAFA-Darlehen | > 15 Beschäftigte |
| Familienpflegezeit (FPfZG) | bis 24 Monate, mind. 15 Std./Woche | Teilzeitgehalt; zinsloses BAFA-Darlehen | > 25 Beschäftigte |
Die Tabelle zeigt die Höchstdauer je Variante für sich — Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich aber nicht addieren: Alle Varianten zusammen dürfen je pflegebedürftiger Person 24 Monate Gesamtdauer nicht überschreiten. Die bis zu 6 Monate Pflegezeit werden auf diese Obergrenze angerechnet, kommen also nicht zusätzlich zu den 24 Monaten Familienpflegezeit hinzu. Vom Antrag bis zum Ende der Auszeit gilt Sonderkündigungsschutz.
Die 10 Akut-Tage: sofort nutzbar, mit Lohnersatz
Tritt eine akute Pflegesituation ein — Schlaganfall, Sturz, plötzliche Verschlechterung —, dürfen Sie der Arbeit bis zu 10 Tage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren; die Pflegekasse des Angehörigen zahlt auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld (rund 90 % des Nettolohns), seit 2024 pro Kalenderjahr. Was in diesen ersten Tagen sonst zu tun ist, steht in der Checkliste „Plötzlich Pflegefall".
Pflegezeit: bis zu 6 Monate raus — oder reduziert
Für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Anzukündigen ist das dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vorher, schriftlich, mit Zeitraum und Umfang. Für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen gibt es zusätzlich bis zu drei Monate — dann auch außerhalb der Häuslichkeit, etwa im Hospiz.
Familienpflegezeit: 24 Monate Teilzeit
Wer länger pflegt, reduziert bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden — angekündigt 8 Wochen vorher. Der Lebensunterhalt lässt sich über das zinslose Darlehen des BAFA strecken: Es gleicht etwa die Hälfte des fehlenden Nettogehalts aus und wird nach der Pflegephase in Raten zurückgezahlt; in Härtefällen ist Teilerlass möglich.
Kernfakt: Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen einen Pflegegrad voraus — und die Rentenbeiträge der Pflegekasse (siehe Geld für pflegende Angehörige) laufen erst ab Pflegegrad 2. Der Antrag bei der Pflegekasse ist also der erste Schritt jeder beruflichen Auszeit — im Akutfall entscheidet der Medizinische Dienst im Eilverfahren.
Häufige Fragen zu Pflegezeit & Pflegeurlaub
Was ist der Unterschied zwischen Pflegeurlaub, Pflegezeit und Familienpflegezeit?
„Pflegeurlaub" ist der umgangssprachliche Begriff für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage im Akutfall, mit Pflegeunterstützungsgeld. Die Pflegezeit erlaubt bis zu 6 Monate volle oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Alle drei sichern den Arbeitsplatz per Sonderkündigungsschutz.
Wer gilt als naher Angehöriger im Pflegezeitgesetz?
Der Kreis ist weit: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, außerdem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Auch Schwägerin oder Schwager zählen dazu.
Gibt es während Pflegezeit und Familienpflegezeit Gehalt?
Nein — die Freistellung ist grundsätzlich unbezahlt bzw. das Gehalt sinkt mit der Stundenzahl. Zur Überbrückung gibt es ein zinsloses staatliches Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFA), das in Raten zurückgezahlt wird. Nur die 10 Akut-Tage sind über das Pflegeunterstützungsgeld mit rund 90 % Netto abgesichert.
Habe ich in kleinen Betrieben Anspruch auf Pflegezeit?
Die 10 Akut-Tage gelten in Betrieben jeder Größe. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht erst ab mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit ab mehr als 25 (ohne Azubis). In kleineren Betrieben hilft nur eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Brauche ich für die Pflegezeit einen Pflegegrad?
Ja — Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen mindestens Pflegegrad 1 des Angehörigen voraus. Für die 10 Akut-Tage genügt eine voraussichtlich pflegerische Versorgungssituation; der Pflegegrad-Antrag sollte aber sofort parallel gestellt werden.