Gabriela Bortel Pflegesachverständige · Nürnberg

Pflegeleistungen

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat — und so oft verschenkt

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI steht jeder zu Hause versorgten Person mit Pflegegrad 1 bis 5 zu: 131 € monatlich (Stand 2025) für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung oder Tagespflege. Trotzdem bleibt ein Großteil dieser Ansprüche ungenutzt — meist, weil niemand erklärt, wie die Abrechnung funktioniert. Genau das steht hier.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung der Pflegekasse: 131 € pro Monat, für alle Pflegegrade gleich, zusätzlich zu allen anderen Leistungen — er wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Sachleistungen angerechnet. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist er sogar die zentrale Geldleistung überhaupt.

Wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, Demenzcafés — wie viele Stunden daraus werden, zeigt der Artikel Haushaltshilfe bei Pflegegrad.
  • Tages- und Nachtpflege: Eigenanteile der teilstationären Betreuung.
  • Kurzzeitpflege: die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung — siehe Kurzzeitpflege.
  • Ambulante Pflegedienste: bei Pflegegrad 2–5 für Betreuungs- und Entlastungsleistungen; bei Pflegegrad 1 sogar für körperbezogene Pflege.

Kernfakt: Ungenutzte Beträge sammeln sich an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig — wer also erst im März anfängt, kann rückwirkend das komplette Vorjahresguthaben plus die neuen Monate einsetzen. Danach ist das Geld unwiderruflich weg.

So funktioniert die Abrechnung

  1. Anerkannten Anbieter wählen: Die Pflegekasse oder — in Bayern — das Landesamt für Pflege führt Listen der anerkannten „Angebote zur Unterstützung im Alltag" für Ihren Wohnort.
  2. Abrechnungsweg festlegen: Entweder Sie zahlen selbst und reichen die Rechnungen bei der Kasse ein — oder Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab.
  3. Guthaben im Blick behalten: Einmal jährlich (idealerweise im Frühjahr) bei der Pflegekasse den Reststand erfragen und Altguthaben vor dem 30. Juni abrufen.

Warum so viel Geld verfällt — und wie Sie das vermeiden

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung mit der größten Lücke zwischen Anspruch und Abruf: Nach Auswertungen des GKV-Spitzenverbands bleibt Jahr für Jahr ein erheblicher Teil der Gelder liegen. Die drei häufigsten Gründe aus meiner Beratungspraxis: Familien kennen die Leistung gar nicht, sie finden keinen anerkannten Anbieter — oder sie scheuen die Bürokratie der Einreichung. Alle drei Hürden sind lösbar: In Bayern kann sich sogar die Nachbarin als Nachbarschaftshilfe registrieren lassen und dann legal über die Kasse abrechnen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

131 € pro Monat (Stand 2025) — für alle Pflegegrade von 1 bis 5 in gleicher Höhe, bei häuslicher Pflege. Das ergibt bis zu 1.572 € pro Jahr, die ausschließlich als Kostenerstattung für anerkannte Angebote fließen.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen), für Tages- und Nachtpflege, für die Eigenanteile der Kurzzeitpflege sowie — außer bei reinen Selbstversorgungsleistungen in Pflegegrad 1 — für Leistungen ambulanter Pflegedienste.

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein — er funktioniert als Kostenerstattung: Sie reichen die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein oder der Anbieter rechnet per Abtretungserklärung direkt ab. Eine Barauszahlung ohne Beleg gibt es nicht.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im laufenden Kalenderjahr an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfällt das Restguthaben ersatzlos — bis zu 1.572 € pro Jahr.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine private Haushaltshilfe bezahlen?

Nur, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine privat bezahlte, nicht registrierte Putzhilfe wird nicht erstattet. In Bayern können sich auch Einzelpersonen als Nachbarschaftshilfe beim Landesamt für Pflege registrieren lassen — dann klappt die Abrechnung.